Verantwortliche Person nach Art. 16 GPSR: brauchst du eine?
„Verantwortliche Person" klingt, als müsstest du jemanden einstellen. Für die meisten Selfpublisher hierzulande lautet die Antwort aber schlicht: nicht nötig – du bist es nämlich selbst. Die Regel dahinter ist einfach: Für jedes Produkt auf dem EU-Markt muss es eine Anlaufstelle in der EU geben. Spannend wird es nur, wenn diese Anlaufstelle fehlt – zum Beispiel, weil du in der Schweiz oder in Großbritannien sitzt und nach Deutschland verkaufst. Hier ist die Regel, die Ausnahme und was du im Ausnahmefall konkret tust.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Regel: Ein Produkt darf nur auf den EU-Markt, wenn ein in der EU niedergelassener Wirtschaftsakteur dafür als Anlaufstelle zuständig ist (Art. 16 GPSR).
- Der Normalfall: Du sitzt in Deutschland oder einem anderen EU-Land → du selbst bist diese Anlaufstelle. Es ist niemand Zusätzliches zu benennen.
- Die Ausnahme: Hersteller außerhalb der EU – etwa in der Schweiz oder in UK – ohne EU-Glied in der Kette brauchen eine Lösung, typischerweise einen Bevollmächtigten.
- Sichtbarkeit: Die Kontaktdaten der Anlaufstelle gehören ans Produkt und in jedes Online-Angebot.
Die Idee hinter Art. 16
Marktüberwachungsbehörden wollen für jedes Produkt jemanden in der EU greifen können – jemanden, der Unterlagen vorlegen und Fragen beantworten kann, ohne dass ein Amtshilfeersuchen über Kontinente nötig wird. Art. 16 GPSR verlangt deshalb, dass für jedes Produkt einer von vier Akteuren mit EU-Sitz zuständig ist: der Hersteller selbst, falls er in der EU niedergelassen ist; sonst ein Importeur; sonst ein vom Hersteller schriftlich beauftragter Bevollmächtigter; oder ein Fulfilment-Dienstleister in der EU, der das Produkt lagert und versendet. Erst wenn keiner dieser vier existiert, fehlt dem Produkt die vorgeschriebene Anlaufstelle – und dann darf es so nicht in Verkehr gebracht werden.
Der Normalfall: du bist selbst die Anlaufstelle
Wohnst du in Deutschland, Österreich oder einem anderen EU-Land und veröffentlichst unter eigenem Namen, dann bist du Hersteller mit EU-Sitz – der erste Fall aus der Liste. Damit ist Art. 16 für dich erledigt, ohne dass du irgendetwas tust: keine Benennung, kein Vertrag, kein zusätzlicher Name im Impressum. Die Aufgaben, die mit der Rolle verbunden sind, erfüllst du ohnehin: Du hältst deine technischen Unterlagen bereit und bist über die Angaben in deinem Impressum erreichbar.
Wann du wirklich handeln musst
Ernst wird Art. 16 in zwei Konstellationen. Die erste betrifft im deutschsprachigen Raum mehr Menschen, als man denkt: Du sitzt außerhalb der EU – in der Schweiz, in Großbritannien, in den USA – und verkaufst deine Bücher an Kundschaft in Deutschland oder anderen EU-Ländern. Die Schweiz ist kein EU-Mitglied; ein Wohnsitz in Zürich oder Basel macht dich zum Drittlands-Hersteller. Ohne EU-Importeur brauchst du dann eine Lösung, in der Praxis meist einen Bevollmächtigten: einen Dienstleister mit EU-Sitz, den du schriftlich beauftragst und dessen Name und Kontaktdaten künftig neben deinen auf dem Produkt und in den Angeboten stehen.
Die zweite Konstellation: Herstellung und Direktversand von außerhalb der EU, etwa wenn ein Druckdienstleister ohne EU-Standort deine Bücher direkt an EU-Kundschaft schickt und kein EU-Akteur dazwischensteht.
Eine Erleichterung gibt es: Einzelne Plattformen übernehmen die Rolle für ihre eigenen Kanäle – Amazon kommuniziert das etwa für KDP-Titel in seinen Stores (mehr dazu im Artikel GPSR bei Amazon KDP). Verlass dich darauf aber nur für den jeweiligen Kanal: Für deinen eigenen Shop löst das nichts.
Wohin die Angaben gehören
Wer auch immer die Anlaufstelle ist – ihre Angaben müssen auffindbar sein: Name, Postanschrift und elektronische Adresse gehören auf das Produkt oder, wo das nicht geht, auf die Verpackung oder eine Begleitunterlage. Beim Buch ist der natürliche Ort das Impressum. Zusätzlich gehören dieselben Angaben in jedes Online-Angebot – als Teil der vier Pflichtangaben, die im Artikel zu den GPSR-Pflichtangaben auf der Produktseite im Detail stehen. Bist du selbst die Anlaufstelle, sind das schlicht deine ohnehin nötigen Herstellerangaben – unser Tool erzeugt sie dir zusammen mit Risikoanalyse und technischen Unterlagen.
Häufige Fragen
Ich wohne in Deutschland – muss ich eine verantwortliche Person benennen?+
Nein. Als Hersteller mit Sitz in der EU bist du selbst die vorgeschriebene Anlaufstelle. Es gibt nichts zu benennen und niemanden zu beauftragen.
Ich sitze in der Schweiz oder in UK und verkaufe nach Deutschland – was tun?+
Dann brauchst du eine EU-Anlaufstelle. Der übliche Weg ist ein Bevollmächtigter: ein Dienstleister mit EU-Sitz, den du schriftlich mandatierst. Dessen Name, Anschrift und E-Mail-Adresse gehören anschließend zusätzlich zu deinen Angaben ins Impressum und in deine Angebote. Anbieter und Jahresgebühren unterscheiden sich deutlich – vergleiche vor dem Abschluss.
Reicht es, dass Amazon das bei KDP übernimmt?+
Für den Verkauf in Amazons Stores: nach Amazons eigener Kommunikation ja. Für alles außerhalb – eigener Shop, andere Plattformen, Direktverkauf – brauchst du weiterhin eine eigene Lösung.
Was macht die verantwortliche Person eigentlich?+
Sie hält die technischen Unterlagen bereit, stellt sie Behörden auf Verlangen zur Verfügung, kooperiert bei Sicherheitsfragen und ist die im Produkt und Angebot genannte Kontaktstelle. Bist du selbst die Anlaufstelle, sind das exakt deine bestehenden Pflichten – nur ohne neuen Namen dafür.
Was passiert, wenn die EU-Anlaufstelle fehlt?+
Das Produkt darf so nicht auf den EU-Markt. Praktisch heißt das: Plattformen können Angebote sperren, Behörden den Vertrieb untersagen – und die fehlende Angabe im Angebot ist zusätzlich abmahnbar.
Dieser Ratgeber gibt den Stand zum oben genannten Prüfdatum wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.