GPSR-Pflichtangaben auf der Produktseite: so vermeidest du eine Abmahnung
Wenn bei der GPSR etwas schiefgeht, dann meistens nicht im Aktenordner, sondern auf der Produktseite. Die Risikoanalyse in deiner Ablage sieht niemand – fehlende Pflichtangaben in deinem Online-Angebot sieht dagegen jeder Mitbewerber und jeder Abmahnverein in zehn Sekunden. Genau deshalb sind die Angebotsangaben nach Art. 19 GPSR der praktisch häufigste Abmahngrund rund um die Verordnung. Die gute Nachricht: Es sind genau vier Angaben, sie sind schnell ergänzt, und einen fertigen Textbaustein zum Einfügen findest du weiter unten.
Das Wichtigste in Kürze
- Vier Angaben pro Angebot: Herstellerangaben mit Kontaktdaten, gegebenenfalls die verantwortliche Person, Angaben zur Identifizierung des Produkts samt Abbildung sowie etwaige Warnhinweise – bei normalen Büchern: keine.
- Ort: Die Angaben gehören sichtbar in das konkrete Angebot. Das Shop-Impressum allein genügt nicht.
- Risiko: Fehlende Angaben sind als Wettbewerbsverstoß abmahnbar – typische Abmahnungen kosten mehrere hundert bis über tausend Euro plus Unterlassungserklärung.
- Aufwand: Mit dem Textbaustein unten ist jede Produktseite in zwei Minuten nachgerüstet.
Warum ausgerechnet die Produktseite abgemahnt wird
Für eine Abmahnung braucht es keine Behörde. Die Pflichtangaben aus Art. 19 GPSR gelten als Marktverhaltensregeln – wer sie weglässt, verschafft sich aus Sicht des Wettbewerbsrechts einen unlauteren Vorteil, und das können Mitbewerber und klageberechtigte Verbände direkt abmahnen. Anders als bei den Dokumentationspflichten muss dafür niemand etwas anfordern oder prüfen: Ein Blick auf deine Produktseite genügt. Genau diese Kombination – öffentlich sichtbar, eindeutig prüfbar, massenhaft automatisiert auffindbar – macht die Angebotsangaben zum bevorzugten Ziel. Eine durchschnittliche wettbewerbsrechtliche Abmahnung liegt mit Anwaltskosten schnell bei mehreren hundert bis über tausend Euro, dazu kommt eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, die dich jahrelang bindet. Zwei Minuten Vorsorge pro Angebot sind dagegen ein sehr guter Tausch.
Die vier Pflichtangaben nach Art. 19 GPSR
Für jedes Online-Angebot eines Produkts verlangt die Verordnung mindestens diese Angaben – hier jeweils mit dem, was das für dein Buch bedeutet:
- Herstellerangaben: Name oder Handelsname, Postanschrift und eine elektronische Adresse (in der Praxis: E-Mail). Bei einem Selfpublishing-Buch bist das du – dieselben Angaben, die auch ins Buchimpressum gehören.
- Verantwortliche Person, falls der Hersteller außerhalb der EU sitzt: Name, Postanschrift und elektronische Adresse der verantwortlichen Person nach Art. 16 GPSR. Wird dein Buch in der EU gedruckt und sitzt du in der EU, entfällt dieser Punkt.
- Angaben zur Identifizierung des Produkts, einschließlich einer Abbildung: Produktart und Identifikatoren – bei Büchern: Titel, „Buch/Taschenbuch" und die ISBN. Die Abbildung ist dein Cover, das ohnehin jede Produktseite zeigt. Dieser Punkt ist bei Büchern meist schon fast erfüllt.
- Warnhinweise und Sicherheitsinformationen, sofern vorgeschrieben: Bei einem gewöhnlichen Buch sind keine Warnhinweise vorgeschrieben – also gehören auch keine ins Angebot. Erfinde keine: Ausgedachte Sicherheitshinweise sind nicht „extra sicher", sondern schlicht irreführend.
Wohin mit den Angaben?
Die Angaben müssen klar und gut sichtbar im Angebot selbst stehen – also dort, wo die Kaufentscheidung fällt. In der Praxis heißt das:
- Eigener Shop / eigene Website: Ein eigener Abschnitt in der Produktbeschreibung, zum Beispiel unter der Überschrift „Produktsicherheit (GPSR)". Der Verweis „steht im Impressum" genügt nicht – das Impressum ist deine Anbieterkennzeichnung, nicht die Produktangabe.
- Verkaufsplattformen: Amazon, eBay, Etsy und Co. haben inzwischen eigene Eingabefelder für Herstellerangaben und Produktsicherheit. Nutze diese Felder – sie existieren genau für diesen Zweck und platzieren die Angaben dort, wo die Plattform sie anzeigt.
- Sprache: Für Angebote an deutsche Verbraucher gehören die Angaben auf Deutsch ins Angebot.
Fertiger Textbaustein für dein Buch
Für den eigenen Shop oder jede Plattform mit Freitextfeld kannst du diesen Block übernehmen und die Platzhalter ersetzen:
Produktsicherheit (GPSR) Hersteller: [Vorname Nachname / Handelsname] Anschrift: [Straße Hausnummer], [PLZ Ort], [Land] E-Mail: [deine@email.de] Produkt: „[Buchtitel]", Taschenbuch, ISBN [978-x-xx-xxxxxx-x] Sicherheitshinweise: Für dieses Produkt sind keine Warnhinweise erforderlich.
Die Angaben müssen mit denen im Buchimpressum und in deinen technischen Unterlagen übereinstimmen. Am einfachsten erzeugst du alles aus einer Quelle: Unser Tool erstellt dir Risikoanalyse, technische Unterlagen und den Impressum-Text mit genau diesen Herstellerangaben – daraus übernimmst du die Werte für deine Produktseiten in einem Rutsch. Kostenlos, ohne Anmeldung, direkt im Browser.
Die häufigsten Fehler
Aus Abmahnungen und Forendiskussionen lassen sich die immer gleichen Muster ablesen: Die Angaben stehen nur im Shop-Impressum statt im Angebot. Die E-Mail-Adresse fehlt, weil nur ein Kontaktformular verlinkt ist. Es werden vorsorglich Warnhinweise erfunden, die für Bücher gar nicht vorgesehen sind. Die Angaben stehen nur auf Englisch im Angebot für deutsche Kundschaft. Oder sie verstecken sich in einem verlinkten PDF statt sichtbar auf der Seite. Jeder dieser Punkte ist in zwei Minuten behoben – und jeder einzelne ist schon abgemahnt worden.
Häufige Fragen
Gilt Art. 19 auch für Angebote, die schon vor Dezember 2024 online waren?+
Für Alt-Exemplare gibt es eine Übergangsregelung (Art. 51 GPSR) – bei Print-on-Demand läuft sie aber ins Leere, weil jedes neu gedruckte Exemplar erst mit der Bestellung in Verkehr gebracht wird. Rüste bestehende Angebote deshalb einfach nach; das ist schneller erledigt als jede Einzelfallprüfung.
Wer mahnt so etwas eigentlich ab?+
Mitbewerber und klageberechtigte Wirtschaftsverbände über das Wettbewerbsrecht. Eine „GPSR-Polizei" gibt es nicht – die Marktüberwachungsbehörden arbeiten getrennt davon und deutlich langsamer als ein Abmahnanwalt mit Suchskript.
Reicht es, wenn alles in meinem Shop-Impressum steht?+
Nein. Das Impressum erfüllt deine Anbieterkennzeichnung, aber Art. 19 verlangt die Angaben im konkreten Angebot. Ein eigener Abschnitt in der Produktbeschreibung löst das sauber.
Soll ich zur Sicherheit trotzdem Warnhinweise dazuschreiben?+
Nein. Ins Angebot gehören nur Warnhinweise, die für das Produkt vorgeschrieben sind – bei normalen Büchern keine. Erfundene Hinweise wirken nicht vorsichtig, sondern irreführend, und schaffen ein neues Risiko statt eines weniger.
Ich habe bereits eine Abmahnung bekommen – was jetzt?+
Nichts ungeprüft unterschreiben und nichts vorschnell zahlen, aber die Fristen ernst nehmen: Lass Abmahnung und vorformulierte Unterlassungserklärung anwaltlich prüfen. Vorformulierte Erklärungen sind regelmäßig weiter gefasst, als sie sein müssten.
Gilt Art. 19 auch für E-Book-Angebote?+
Die Angebotspflichten folgen der Anwendbarkeit der GPSR: Reine Downloads sind nach überwiegender Auffassung nicht erfasst, gedruckte Ausgaben eindeutig schon. Bietest du beides auf einer Seite an, richtest du die Angaben ohnehin für die Druckausgabe ein.
Dieser Ratgeber gibt den Stand zum oben genannten Prüfdatum wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.