GPSR-Abmahnung: richtig reagieren, sauber vorbeugen
Abgemahnt wird nicht die fehlende Risikoanalyse — abgemahnt wird, was jeder sehen kann: dein Listing. Seit Anfang 2025 prüft ein Abmahnverband systematisch Online-Angebote auf GPSR-Verstöße. Was das für dich als Selfpublisher bedeutet, was es kostet und was in welcher Reihenfolge zu tun ist.
Das Wichtigste in Kürze
- Abgemahnt werden sichtbare Verstöße: fehlende Herstellerangaben, fehlende verantwortliche Person, fehlende Warnhinweise im Online-Listing (Art. 19 GPSR). Die interne Risikoanalyse kann kein Abmahner sehen — nach ihr fragt später die Marktüberwachung.
- Aktivster Absender ist der Verband Sozialer Wettbewerb (VSW), der seit Anfang 2025 systematisch Online-Angebote prüft. Rechtlicher Hebel ist § 3a UWG.
- Kosten: Verbands-Abmahnung typischerweise um 360 Euro, Abmahnung eines Wettbewerbers über dessen Kanzlei ab etwa 1.600 Euro — plus eigene Anwaltskosten.
- Die drei Grundregeln: Frist nicht verstreichen lassen, nichts ungeprüft unterschreiben, den Verstoß sofort abstellen.
- Vorbeugen ist beim Buch eine Sache von Minuten: vollständige Angaben ins Listing, Rückverfolgbarkeit ins Impressum, interne Unterlagen in die Schublade.
Wer abmahnt — und auf welcher Grundlage
Die GPSR — Verordnung (EU) 2023/988 — gilt seit dem 13. Dezember 2024. Ziemlich genau seit Anfang 2025 läuft die zweite Welle, die in keiner Verordnung steht: Abmahnungen. Am sichtbarsten ist der Verband Sozialer Wettbewerb (VSW), der Online-Angebote systematisch auf fehlende Herstellerangaben durchsucht. Dazu kommen einzelne Wettbewerber, die über ihre Kanzleien abmahnen lassen.
Der rechtliche Hebel ist § 3a UWG: Wer gegen eine Vorschrift verstößt, die das Marktverhalten regelt, handelt unlauter — und kann von Mitbewerbern und klagebefugten Verbänden abgemahnt werden. Die Informationspflichten der GPSR werden von der Abmahnpraxis als solche Marktverhaltensregeln behandelt. Ein veröffentlichtes Gerichtsurteil, das das für reine GPSR-Verstöße bestätigt oder verwirft, ist uns bis Redaktionsschluss nicht bekannt. Verlassen solltest du dich darauf nicht: Die Abmahnungen kommen trotzdem an, und der Streit über die Rechtsfrage wäre teurer als ihre Vermeidung.
Was konkret abgemahnt wird
Ein Abmahner sieht genau das, was jeder Käufer sieht: deine Produktseite. Deshalb betreffen die Abmahnungen fast ausschließlich Art. 19 GPSR — die Pflichtangaben im Online-Angebot:
- Name, eingetragener Handelsname bzw. Marke, Postanschrift und elektronische Adresse des Herstellers — bei deinem selbst verlegten Buch bist das du.
- Sitzt der Hersteller außerhalb der EU: Angaben zur verantwortlichen Person in der EU (Art. 16).
- Produktidentifikation — Abbildung, Art des Produkts, eine Kennung wie die ISBN.
- Warnhinweise und Sicherheitsinformationen, sofern dein Produkt welche braucht — sichtbar im Angebot und auf Deutsch, nicht hinter einem Link oder in einem PDF.
Und die Risikoanalyse? Die verlangt Art. 9 — aber sie ist ein internes Dokument. Kein Wettbewerber kann abmahnen, was er nicht sehen kann. Optional ist sie deshalb nicht: Nach einer Abmahnung oder Beschwerde ist die Marktüberwachungsbehörde der nächste Akteur, und die fragt genau diese Unterlagen ab. Das deutsche Produktsicherheitsgesetz sieht Bußgelder bis 100.000 Euro vor. Die Abmahnung ist das sichtbare Risiko — die fehlende Akte das dahinterliegende.
Abmahnung im Briefkasten: die Reihenfolge
- Frist notieren. Üblich sind zwei bis drei Wochen. Eine verpasste Frist kann in einer einstweiligen Verfügung enden — dann wird es wirklich teuer.
- Vorwurf sachlich prüfen. Fehlen die Angaben tatsächlich? Öffne dein Listing und vergleiche Punkt für Punkt mit der Liste oben.
- Verstoß sofort abstellen. Angaben nachtragen kostet Minuten und nimmt jeder weiteren Eskalation die Grundlage.
- Die beigelegte Unterlassungserklärung nicht ungeprüft unterschreiben. Vorformulierte Erklärungen sind regelmäßig weiter gefasst als nötig und binden dich mit Vertragsstrafe — dauerhaft. Der Standardweg ist eine modifizierte Unterlassungserklärung; dafür lohnt die Stunde beim Anwalt.
- Kosten einordnen. Verbands-Abmahnungen liegen typischerweise um 360 Euro, Wettbewerber-Abmahnungen über Kanzleien beginnen bei etwa 1.600 Euro. Wer schnell korrigiert, kann über die Höhe reden.
Was keine Option ist: ignorieren. Aus einer 360-Euro-Abmahnung wird sonst ein Verfahren mit deutlich höherem Streitwert.
Gar nicht erst ankommen lassen
Für ein Buch ist die Vorbeugung überschaubar — es gibt genau drei Baustellen:
- Das Listing: alle Art.-19-Angaben direkt in die Produktseite — bei KDP, im eigenen Shop, überall, wo das Buch angeboten wird. Die Einzelheiten stehen im Ratgeber zu den Pflichtangaben nach Art. 19.
- Das Buch selbst: Rückverfolgbarkeit ins Impressum — Identifikationsmerkmal plus deine Kontaktdaten (Art. 9 Abs. 5 und 6).
- Die Schublade: Risikoanalyse und technische Unterlagen, fertig und auffindbar, zehn Jahre aufbewahrt (Art. 9 Abs. 2). Das ist der Teil, den der Generator auf dieser Seite in wenigen Minuten erledigt.
Die Reihenfolge folgt der Dringlichkeit: erst das Listing (das sieht der Abmahner), dann das Impressum (das sieht die Behörde am Produkt), dann die Akte (die fragt die Behörde ab).
Häufige Fragen
Kann ich für eine fehlende Risikoanalyse abgemahnt werden?+
Praktisch kaum. Wettbewerber und Verbände sehen nur dein öffentliches Angebot, nicht deine Unterlagen; abgemahnt werden sichtbare Verstöße, fast immer die Angaben nach Art. 19. Die Risikoanalyse wird relevant, sobald die Marktüberwachungsbehörde Unterlagen anfordert — dann hängen an ihrer Existenz die Bußgelder.
Muss ich die beigefügte Unterlassungserklärung unterschreiben?+
Nicht in der vorformulierten Fassung. Sie ist häufig weiter gefasst als nötig und bindet dich mit Vertragsstrafe. Üblich ist eine modifizierte Unterlassungserklärung — lass sie fachlich prüfen. Die Frist gilt trotzdem: reagieren, nicht aussitzen.
Was kostet eine GPSR-Abmahnung?+
Verbands-Abmahnungen wie die des VSW liegen typischerweise um 360 Euro. Mahnt ein Wettbewerber über eine Kanzlei ab, beginnt es bei etwa 1.600 Euro, plus eigene Beratungskosten. Ignorieren ist die teuerste Variante: einstweilige Verfügung und Gerichtskosten liegen deutlich darüber.
Ich verkaufe nur über Amazon KDP — betrifft mich das trotzdem?+
Ja. Art. 19 gilt für jedes Online-Angebot, unabhängig von der Plattform. Amazon stellt Felder für die GPSR-Angaben bereit, aber für Vollständigkeit und Richtigkeit verantwortlich bleibst du. Ein leeres Herstellerfeld im KDP-Listing ist genau der Verstoß, nach dem systematisch gesucht wird.
Dieser Ratgeber gibt den Stand zum oben genannten Prüfdatum wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Ob eine konkrete Abmahnung berechtigt ist, gehört in fachliche Prüfung.